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Presseartikel Mülheimer Woche vom 08.08.2012

Ausgebildete Vierbeiner dürfen mitgenommen werden

 

Eigentlich dürfen Hunde nicht in Lebensmittelgeschäfte. Doch für ausgebildete Blindenführhunde gilt dieses Verbot nicht. Diese Hunde dürfen auch im Taxi mitfahren und haben mit ihren Haltern Zutritt zu öffentlichen Veranstaltungen.

Die Fachgruppe der Blindenführhundhalter für NRW weist darauf hin, dass es für Blindenführhunde Ausnahmeregelungen gibt.

„Leider müssen wir feststellen, dass uns in verschiedenen Einrichtungen der Zutritt mit unserem Blindenführhund verweigert wird. Manchmal helfen in diesen Fällen aufklärende Gespräche, aber es gibt leider auch Situationen, in denen wir mit unserem lebenden Hilfsmittel draußen bleiben müssen, da uns der Zutritt rigoros verweigert wird“, sagt Paul Krämer, Pressesprecher des Blinden- und Sehbehindertenvereins Mülheim.

Derartige Zutrittsverbote sowie der Ausschluss bei Taxifahrten stellen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.

„Der Gesetzgeber hat in § 19 Abs. 1 Nr. 1

AGG ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot festgeschrieben“, erläutert Krämer.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV) habe ein Beiblatt zum Blindenführhundausweis herausgegeben. Darin seien die rechtlichen Grundlagen über die Rechte von Blindenführhunden zusammengefasst.

In der Broschüre heißt es unter anderem: „Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 stellt ein generelles Verbot der Mitnahme eines Blindenführhundes in aller Regel eine unzulässige Diskriminierung im Sinne von § 3 Abs. 2, 19 AGG dar und kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gemäß § 21 AGG auslösen“.

Dies gelte ungeachtet eines generellen Verbotes zur Mitnahme von Hunden und ungeachtet der Regelungen zum Hausrecht. Dies gelte auch für Einrichtungen wie Stadtverwaltungen, Bibliotheken, Museen, Konzerthallen, Kinos und Veranstaltungen.

 

6320/8 Mülheimer Woche

 

 

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